Absenzenreglement überbetrieblicher Kurs (üK) 3

Die Kurskommission der überbetrieblichen Kurse erlässt für den überbetrieblichen Kurs 3 folgende Absenzenordnung.

1. Besuchspflicht – Verantwortung der Lehrbetriebe

  • Der Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) ist ein Bestandteil der Grundbildung und für alle Lernenden obligatorisch.
  • Der Besuch aller üK-Tage ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
  • Die Lehrbetriebe sorgen dafür, dass die Lernenden gemäss Aufgebot am üK 3 teilnehmen.
  • Über administrative Fragen und Auskünfte informiert die Website www.grafik-uek.ch oder das üK-Sekretariat (admin@grafik-uek.ch I 052 203 30 38)

2. Absenzen

  • Absenzen sind nur im Falle einer Krankheit/eines Unfalls akzeptiert.
  • Die Anwesenheit am Kurs wird kontrolliert.
  • Unbegründete verspätete Anreise, Fehlzeiten unter der Woche oder vorzeitige Abreise gelten als unentschuldigte Absenz und können zur Nichtanerkennung der Kursteilnahme (bzw. zur Note 1.0 im Kursausweis) führen.

3. Meldung und Kontrolle der Absenzen

  • Die Mentoren führen eine Anwesenheitsliste und melden Absenzen/Verspätungen dem üK Sekretariat.
  • Das Sekretariat informiert den Ausbildner gleichentags über alle Absenzen.

4. Nachholen der Absenzen

  • Der Kurs kann nicht verschoben werden.
  • Der üK3 wird einmal jährlich, im dritten Ausbildungsjahr durchgeführt.

5. Finanzielle Folgen

  • Das Kursgeld für nicht besuchte Lektionen ist geschuldet, beziehungsweise wird dem Lehrbetrieb nicht zurückerstattet.
  • Kann ein Teilnehmer aus zwingenden Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall vor oder während des Kurses) am Kurs nicht teilnehmen, kann dem Lehrbetrieb der ein Teilbetrag zurückerstattet werden.

6. Inkrafttreten

  • Dieses Reglement ersetzt das bisherige vom Januar 2017 und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.