Die Kurskommission der überbetrieblichen Kurse erlässt für die überbetrieblichen Kurse 1 und 2 folgende Absenzenordnung.
Absenzenreglement überbetriebliche Kurse (üK) 1 und 2
1. Besuchspflicht – Verantwortung der Lehrbetriebe
- Der Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) ist ein Bestandteil der Grundbildung und für alle Lernenden obligatorisch.
- Der Besuch aller üK-Tage ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
- Die Lehrbetriebe sorgen dafür, dass die Lernenden gemäss Datenzuteilung und Aufgebot an den üK teilnehmen.
- Über administrative Fragen und Auskünfte informiert die Website www.grafik-uek.ch oder das üK-Sekretariat (052 203 30 38 / info@grafik-uek.ch).
2. Absenzen
- Diese sind nur in Ausnahmefällen gestattet und müssen vom Lehrbetrieb innert 7 Tagen ab Erhalt des Kursaufgebots schriftlich beim üK-Sekretariat beantragt werden.
- Jedes unbewilligte Fernbleiben und Zuspätkommen in den überbetrieblichen Kursen gilt als Absenz und wird in der Anwesenheitsliste eingetragen.
3. Meldung und Kontrolle der Absenzen
- Der Dozent führt eine Anwesenheitsliste und meldet Absenzen/Verspätungen bis zum Mittag dem üK-Sekretariat.
- Das Sekretariat informiert den Ausbildner gleichentags über alle Absenzen.
4. Nachholen der Absenzen
- Nicht besuchte Kurstage müssen nachgeholt werden.
- Bei Krankheit oder Unfall ab zwei Fehltagen muss der ganze Kurs nachgeholt werden.
- Ein Arztzeugnis ist ab dem ersten Tag einzureichen.
5. Finanzielle Folgen
- Das Kursgeld für nicht besuchte Lektionen ist geschuldet, beziehungsweise wird dem Lehrbetrieb nicht zurückerstattet.
- Kann ein Teilnehmer aus zwingenden Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit, Unfall vor oder während des Kurses) am Kurs nicht teilnehmen, kann dem Lehrbetrieb der einbezahlte Betrag unter Abzug der bereits entstandenen Kosten zurückerstattet werden.
6. Inkrafttreten
- Dieses Reglement ersetzt das bisherige vom Januar 2016 und tritt per 1. Juli 2017 in Kraft.